Immer wieder werden wir im Rahmen des Erstellungsauftrages zur Einkommensteuererklärung als Steuerberater gefragt, ob denn ein Vermieter in den Nebenkostenabrechnungen die sog. haushaltsnahen Aufwendungen, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) ausweisen muss? Jetzt hat das LG Berlin entschieden, dass ein Vermieter zu solch einem Ausweis dergestalt verpflichtet ist, so dass die Steuerermäßigung für den Mieter „erreichbar“ ist (LG Berlin vom 18.10.2017, 18 S 339/16, Pressemitteilung vom 18.10.2017, LEXinform: 0447271).
Das LG Berlin differenziert wie folgt
- Vermieter
Der Vermieter muss keine „Steuerbescheinigung nach § 35a EStG“ erteilen. Er muss auch nicht einzelne Betriebskostenarten ausdrücklich als haushaltsnahe Aufwendungen einordnen, hervorheben und bezeichnen.
- Mieter
Der Vermieter muss dem Mieter allerdings die Möglichkeit über die Betriebskostenabrechnung auslösen, dass die erbrachten haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erkennbar sind. Die Erbringung als auch die aufgewendeten Beträge müssen ersichtlich sein.
Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem Vermieter. Für ihn falle kaum messbarer zusätzlicher Aufwand an, wenn er die Betriebskostenabrechnung erstelle bzw. erstellen lasse und in diesem Rahmen die zuvor beschriebenen Erläuterungen in die Abrechnung mit aufgenommen würden. Dieser Verpflichtung könne sich der Vermieter nicht durch Klauseln im Mietvertrag entziehen. Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen und sei zudem als überraschende Regelung unwirksam.
Auf den Punkt gebracht: „ […] ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann.“